Laut DGUV Regel 112-189 gehört Schutzkleidung zur Persönlichen Schutzausrüstung und muss den Rumpf, die Arme und Beine vor schädigenden Einflüssen schützen. Dabei kann die Kleidung je nach Ausführung gegen eine oder mehrere Einwirkungen schützen. Als Teil der PSA soll die Schutzkleidung somit möglichen Gefahren vorbeugen, die bestimmte Arbeiten mit sich bringen können. Während der Einsatz von Arbeitskleidung seitens der Arbeitgeber auf Freiwilligkeit beruht, ist das Bereitstellen und das Tragen von Schutzkleidung Pflicht (DGUV 112-189).