Im Europäischen Wirtschaftsraum muss jeder Hersteller von Maschinen die für sein Produkt geltenden EG-Binnen
-marktrichtlinien (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, etc
Die Einhaltung dieser Forderungen muss durch das Anbringen des CE-Zeichens sowie durch das Ausstellen einer EG-Konformitätserklärung vom Hersteller bestätigt werden. Für Maschinen sind insbesondere die Forderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – in Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz – einzuhalten. Wesentlich sind hierbei die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzforderungen des Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie. Der Nachweis der Konformität muss vom Hersteller im Rahmen eines detailliert zu dokumentierenden Konformitätsbewertungsverfahrens geführt werden. Zentrales Instrument dieser Konformitätsbewertung ist die umfassende Risikobeurteilung, die bereits bei der Konzeption der Maschine ansetzt und den gesamten Lebenszyklus bis hin zur Außerbetriebnahme / Verschrottung abdecken muss. Dadurch wird gewährleistet, dass die notwendige Sicherheit von vornherein in die Maschine „einkonstruiert“ wird und spätere, teure Nachrüstungen vermieden werden. Auch beim Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen oder Maschinenanlagen sowie bei erheblichen Verände-
rungen an bestehenden Maschinen sind vom Hersteller die umfangreichen Forderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.