Eine Prüfung von Flüssiggasanlagen muss durch Sachverständige, Sachkundige und/oder autorisierte Fachbetriebe erfolgen.
vor der ersten Inbetriebnahme
nach Änderungen
nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen
nach mehr als einer einjährigen Betriebsunterbrechung
wiederkehrend
Die regelmäßige Prüfung ist durch den Betreiber des Flüssiggasbehälters zu veranlassen. Zweck der wiederkehrenden Prüfung ist es, zu beurteilen, ob sich die geprüften Anlagenteile zum Prüfzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand für die vorgesehene Betriebsweise befinden und zu erwarten ist, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der TRF entsprechen werden.
Folgende Regelungen sind für die Prüfung vorgesehen:
Innere / Druckprüfung:
I. für oberirdisch im Freien sowie in Räumen aufgestellte Flüssiggasbehälter
alle 10 Jahre eine innere Prüfung;
II. bei erdgedeckten und halboberirdisch eingebrachten Flüssiggasbehältern mit Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit:
alle 10 Jahre eine innere Prüfung
III. bei allen anderen erdgedeckten Flüssiggasbehältern:
alle 5 Jahre eine innere Prüfung
alle 10 Jahre eine Druckprüfung
Äußere Prüfung:
alle 2 Jahre ist eine äußere Prüfung vorzunehmen; zusätzlich sind zu prüfen:
alle 2 Jahre die Funktionsfähigkeit von Flüssiggasbehältern mit KKS-Anlage
alle 4 Jahre die Funktionsfähigkeit von Flüssiggasbehältern größer 5 m3 mit KKS-Anlage, die mit Fremdstrom betrieben werden.