In Deutschland besteht seit 1993 gemäß Gefahrstoffverordnung ein Verbot des Inverkehrbringens von Asbest und asbesthaltigen Materialien. Dieses Verbot gilt seit 2005 auch auf europäischer Ebene. Bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbestexpositionen ausgesetzt sein können (Abbruch- und Sanierungsarbeiten, Umgang mit mineralischen Rohstoffen) sind nach Gefahrstoffverordnung Maßnahmen mit dem höchsten Schutzniveau durchzuführen.
Gesundheitsgefährdung: Asbest zählt zu den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen und ist mit einem Expositionsverbot belegt. Ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Einrichtungen, bei denen asbesthaltige Materialien eingesetzt wurden. Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für ASI-Arbeiten sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst.Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erleichterungen bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen vorgesehen, z.B. wenn es sich um Arbeiten mit geringer Exposition handelt (Asbestfaserkonzentration unter 15000 Fasern/m³).
Asbestsanierung nach TRGS 519: In der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest)und in der aktualisierten Gefahrstoffverordnung. sind die besonderen Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs-, und Instandhaltungsarbeiten von Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen sowie der Entsorgung definiert.
KMF (Künstliche Mineralfaser) TRGS 521: KMF werden künstlich aus Glas-, Gesteins- oder Schlackeschmelzen durch Ziehen,Blasen oder Schleudern hergestellt. Es entstehen Fasern mit einer Dicke von 2 bis 20 µm. Im Gegensatz zum natürlich vorkommenden, kristallinen Asbest brechen alle Mineralfasern quer. Das heißt sie verkürzen sich und es bildet sich in der Regel nichtfasriger Staub statt lungengängigen Fasern wie bei Asbest.
Gesundheitsgefährdung: