Schießlärm ist als Lärmart gesondert zu betrachten. Aufgrund der Eigenart der Geräuschentwicklung existieren spezielle Richtlinien zur sachgerechten Ermittlung der Wirkung von Schießgeräuschen. Am häufigsten ist Schießlärm bei Nachbarschaftssituationen von Wohnbebauung und Schützenvereinen zu untersuchen. Je nach Aufgabenstellung können hier Schallpegelmessungen oder schalltechnische Prognosen erforderlich werden.
Für Prognoseberechnungen ist bei der Anwendung der einschlägigen Richtlinien Vorsicht geboten. Zwar ist das technische Prognoseverfahren festgeschrieben, es weist aber bekanntermaßen Schwächen auf, wenn es auf Schießgeräusche angewendet wird. Der Zeitcharakteristik eines Geschossknalles werden die festgelegten Konventionen hinsichtlich der definierten Pegelgröße nicht gerecht. Insofern ist hier in bestimmten Situationen besonderer Sachverstand geboten, um nicht eine Erhebungssicherheit vorzutäuschen, die tatsächlich nicht gegeben ist.
Schalltechnische Fragestellungen zum Schießlärm können sich ergeben bei der Errichtung oder Änderung eines Schießstandes eines örtlichen Schützenvereins, Ausweisung von Wohnbauflächen in der Nähe eines Schießstandes, Ausweisung von Wohnbauflächen in der Nähe eines Schießplatzes bzw. eines Standortübungsplatzes der Bundeswehr.